Artikel 48 Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung technischer Dienste — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL XII BENENNUNG UND NOTIFIZIERUNG VON TECHNISCHEN DIENSTEN
Artikel 48 Verfahren für Leistungsnormen und die Bewertung technischer Dienste
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt:
a) die Normen, die die technischen Dienste einzuhalten haben, und
b) das Verfahren für die Bewertung der technischen Dienste einschließlich des dazugehörigen Bewertungsberichts gemäß Artikel 49.
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