Artikel 43 Informationen und Anweisungen für die Originalgerätehersteller und die Endnutzer — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL XI INTERNATIONALE REGELUNGEN UND BEREITSTELLUNG TECHNISCHER INFORMATIONEN
Artikel 43 Informationen und Anweisungen für die Originalgerätehersteller und die Endnutzer
(1) Ein Hersteller darf Originalgeräteherstellern und Endnutzern keine technischen Informationen über die Einzelangaben, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, liefern, welche von den Einzelangaben abweichen, die die Genehmigungsbehörde genehmigt hat.
(2) Der Hersteller stellt Originalgeräteherstellern alle sachdienlichen Informationen und Anweisungen zur Verfügung, die für den korrekten Einbau eines Motors in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen oder Geräte erforderlich sind, einschließlich einer Beschreibung aller besonderen Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Einbau oder dem Betrieb des Motors.
(3) Die Hersteller stellen Originalgeräteherstellern alle sachdienlichen Informationen und Anweisungen für den Endnutzer zur Verfügung, einschließlich einer Beschreibung aller besonderen Bedingungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Motors.
(4) 2
(5) Der Kommission wird die Befugnis erteilt, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Informationen und Anweisungen im Einzelnen festgelegt werden. Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.
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