Artikel 41 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL X SCHUTZKLAUSELN
Artikel 41 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
(1) Entscheidungen der folgenden Art oder mit der folgenden Zielsetzung sind zu begründen:
a) die aufgrund dieser Verordnung getroffen werden,
b) mit denen eine EU-Typgenehmigung verweigert oder entzogen wird,
c) die den Rückruf eines Motors vom Markt erfordern,
d) mit denen das Inverkehrbringen eines Motors verboten, beschränkt oder behindert wird oder
e) mit denen das Inverkehrbringen einer/eines nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschine oder Geräts, in die oder in das ein vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasster Motor eingebaut ist, verboten, beschränkt oder behindert wird.
(2) Die Genehmigungsbehörden unterrichten den Beteiligten über
a) jede Entscheidung gemäß Absatz 1
b) die in dem betreffenden Mitgliedstaat nach geltendem Recht vorgesehenen Rechtsbehelfe und über die geltenden Rechtsbehelfsfristen.
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