Artikel 33 Vorübergehende Kennzeichnung der Motoren — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL VII ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG UND KENNZEICHNUNGEN
Artikel 33 Vorübergehende Kennzeichnung der Motoren
(1) Der Hersteller bringt an jedem in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Motor, der gemäß Artikel 34 Absatz 3 in Verkehr gebracht wird, eine vorübergehende Kennzeichnung an.
(2) Ein Motor, der noch nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und dem Hersteller dieses Motors geliefert wird, wird lediglich mit einer vorübergehenden Kennzeichnung versehen.
(3) Der Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten vorübergehenden Kennzeichnungen einschließlich der vorgeschriebenen wesentlichen Angaben, die darauf ausgewiesen werden müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
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