Artikel 29 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL VI ÄNDERUNGEN UND GÜLTIGKEIT VON EU-TYPGENEHMIGUNGEN
Artikel 29 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen
(1) Bei einer Revision einer EU-Typgenehmigung stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, gemäß Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 2 aus.
(2) Bei Erweiterung einer EU-Typgenehmigung stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung den in Artikel 28 Absatz 2 genannten, aktualisierten EU-Typgenehmigungsbogen einschließlich seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aus.
(3) Die Genehmigungsbehörde notifiziert mittels des IMI den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 22 Absatz 5 alle an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.
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