Artikel 25 Durchführung von Messungen und Prüfungen für die EU-Typgenehmigung — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 25 Durchführung von Messungen und Prüfungen für die EU-Typgenehmigung
(1) Zur Berechnung der endgültigen Ergebnisse der Abgasemissionsprüfungen für Motoren, für die diese Verordnung gilt, wird Folgendes auf die Ergebnisse der Laborprüfungen angewendet:
a) die Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse, falls gemäß Absatz 3 erforderlich und nicht bereits in der Labormessung enthalten;
b) jeglicher erforderliche Anpassungsfaktor, falls gemäß Absatz 3 erforderlich und wenn zu dem Motor ein regenerierendes Abgasnachbehandlungssystem gehört;
c) für alle Motoren Verschlechterungsfaktoren, die für die in Anhang V bestimmten Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden angemessen sind.
(2) Die Prüfung eines Motortyps oder einer Motorenfamilie zur Bestimmung, ob die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, erfolgt, je nach deren jeweiliger Eignung, unter Nutzung der folgenden Bezugskraftstoffe oder Mischungen dieser Kraftstoffe:
a) Diesel;
b) Benzin;
c) Benzin-Öl-Gemisch für Zweitaktmotoren mit Fremdzündung;
d) Erdgas/Biomethan;
e) Flüssiggas (LPG);
f) Ethanol.
Der Motortyp oder die Motorenfamilie muss darüber hinaus die in dieser Verordnung für jedwede weitere spezifizierte Kraftstoffe, Kraftstoffmischungen oder Kraftstoffemulsionen festgelegten Abgasemissionsgrenzwerte einhalten, die von einem Motorenhersteller in einen Antrag auf EU-Typgenehmigung aufgenommen werden.
(3) Bei der Durchführung von Messungen und Prüfungen sind die technischen Anforderungen in Bezug auf folgende Gesichtspunkte einzuhalten:
a) Geräte und Verfahren zur Durchführung der Prüfungen;
b) Geräte und Verfahren zur Messung und Stichprobenahme von Emissionen;
c) Methoden zur Datenauswertung und zu Berechnungen;
d) Methode zur Bestimmung der Verschlechterungsfaktoren;
e) für Motoren der Klassen NRE, NRG, IWP, IWA, RLR, NRS, NRSh, SMB und ATS, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V einhalten:
f) für elektronisch gesteuerte Motoren der Klassen NRE, NRG, IWP, IWA, RLL und RLR, die die in Anhang II festgelegten Emissionsgrenzwerte der Stufe V einhalten und die sowohl die Menge als auch den Zeitpunkt der Einspritzung des Kraftstoffs elektronisch steuern oder die die emissionsmindernde Vorrichtung, die zur Verringerung von NOx dient, mit einer elektronischen Steuerung einschalten, ausschalten oder modulieren:
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a) die Methode zur Anpassung der Ergebnisse der Emissionsprüfungen im Labor zur Einbeziehung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Verschlechterungsfaktoren;
b) die technischen Merkmale der in Absatz 2 genannten Bezugskraftstoffe und gegebenenfalls die Anforderungen an die Beschreibung jedweder weiterer in der Beschreibungsmappe beschriebener spezifizierter Kraftstoffe, Kraftstoffmischungen oder Kraftstoffemulsionen;
c) die einzelnen technischen Anforderungen und Merkmale für die Durchführung der in Absatz 3 genannten Messungen und Prüfungen;
d) die Methode zur Messung der PN unter Berücksichtigung der Spezifikationen in der Änderungsserie 06 der UNECE-Regelung Nr. 49;
e) die einzelnen technischen Anforderungen für die Prüfung der in Anhang II aufgeführten Zweistoffmotoren oder mit Gas betriebenen Einstoffmotoren.
Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.
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