Artikel 23 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL V DURCHFÜHRUNG DER EU-TYPGENEHMIGUNGSVERFAHREN
Artikel 23 Besondere Bestimmungen für den EU-Typgenehmigungsbogen
Rückverweise
(1) Der EU-Typgenehmigungsbogen enthält die folgenden Anlagen:
a) die Beschreibungsunterlagen;
b) gegebenenfalls Name und Unterschriftsprobe der zur Unterzeichnung der Übereinstimmungserklärung berechtigten Person(en) gemäß Artikel 31 sowie Angaben zu ihrer Stellung im Unternehmen.
(2) Die Kommission legt ein Muster des EU-Typgenehmigungsbogens fest.
(3) Für jeden genehmigten Motortyp oder jede genehmigte Motorenfamilie
a) füllt die Genehmigungsbehörde alle zutreffenden Abschnitte des EU-Typgenehmigungsbogens aus und fügt den Prüfbericht bei;
b) erstellt die Genehmigungsbehörde das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen;
c) stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen unverzüglich aus.
(4) Wurde eine EU-Typgenehmigung gemäß Artikel 35 Beschränkungen hinsichtlich ihrer Gültigkeit unterworfen oder wurde ein Motortyp oder eine Motorenfamilie von gewissen Anforderungen dieser Verordnung ausgenommen, so sind diese Beschränkungen oder Ausnahmen im EU-Typgenehmigungsbogen anzugeben.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen das in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Muster für den EU-Typgenehmigungsbogen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden bis zum 31. Dezember 2016 nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 56 Absatz 2 erlassen.
Keine Ergebnisse gefunden