Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 17 Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller zur Notifizierung
Rückverweise
Die Wirtschaftsteilnehmer und Originalgerätehersteller notifizieren den Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens
a) jeden Wirtschaftsteilnehmer, von dem sie einen Motor bezogen haben;
b) jeden Wirtschaftsteilnehmer oder, soweit feststellbar, jeden Originalgerätehersteller, an den sie einen Motor abgegeben haben.
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