Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 16 Geltung der Pflichten des Herstellers für Einführer und Händler
Rückverweise
Ein Einführer oder Händler, der einen Motor unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke auf dem Markt bereitstellt oder so verändert, dass ihre Übereinstimmung mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann, gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt insbesondere den Pflichten gemäß den Artikeln 8 und 9.
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