Artikel 13 Allgemeine Pflichten der Händler — Binnenwasserstraßen – Schiffe
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE PFLICHTEN
Artikel 13 Allgemeine Pflichten der Händler
(1) Die Händler beachten bezüglich der Anforderungen dieser Richtlinie die gebührende Sorgfalt, wenn sie einen Motor auf dem Markt bereitstellen.
(2) Bevor Händler einen Motor auf dem Markt bereitstellen, überprüfen sie, ob
a) der Hersteller Artikel 8 Absatz 5 eingehalten hat,
b) der Einführer gegebenenfalls Artikel 11 Absätze 2 und 4 eingehalten hat,
c) der Motor die in Artikel 32 genannte gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung aufweist,
d) die in Artikel 43 genannten Informationen und Anweisungen in einer Sprache verfügbar sind, die von dem Originalgerätehersteller leicht verstanden werden kann.
(3) Solange sich ein Motor in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Motors mit diesem Kapitel oder mit Kapitel III nicht beeinträchtigen.
(4) Die Händler stellen auf ein begründetes Verlangen sicher, dass der Hersteller der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 8 Absatz 8 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt oder dass der Einführer der anfragenden nationalen Behörde die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Unterlagen zur Verfügung stellt.
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