Artikel 56 Nichtbindende Leitlinien für die Durchführung — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL VI NICHTBINDENDE LEITLINIEN UND BEOBACHTUNG DER DURCHFÜHRUNG
Artikel 56 Nichtbindende Leitlinien für die Durchführung
1. Spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle zwei Jahre erstellt ENTSO (Strom) für seine Mitglieder und andere Netzbetreiber nichtbindende, schriftliche Leitlinien in Bezug auf diejenigen Teile dieser Verordnung, zu denen nationale Entscheidungen getroffen werden müssen. ENTSO (Strom) veröffentlicht diese Leitlinien auf seiner Website.
2. Bei der Erstellung der nichtbindenden Leitlinien konsultiert ENTSO (Strom) die beteiligten Akteure.
3. In den nichtbindenden Leitlinien werden die technischen Fragen, Bedingungen und gegenseitigen Abhängigkeiten erläutert, die bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung auf nationaler Ebene zu beachten sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden