Artikel 54 Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL V ANTRÄGE UND FREISTELLUNGEN
KAPITEL 2 Freistellungen
Artikel 54 Register der Freistellungen von Anforderungen dieser Verordnung
Rückverweise
1. Die Regulierungsbehörden führen ein Register aller Freistellungen, die sie gewährt oder verweigert haben, und übermitteln der Agentur mindestens alle sechs Monate ein aktuelles, konsolidiertes Register, wobei ENTSO (Strom) eine Kopie erhält.
2. Das Register enthält insbesondere
a) die Anforderung(en), in Bezug auf die eine Freistellung gewährt oder verweigert wurde;
b) den Inhalt der Freistellung;
c) die Gründe für die Gewährung oder Verweigerung der Freistellung;
d) die Folgen der Gewährung der Freistellung.
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