Artikel 46 Konformitätsüberwachung bei Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL IV KONFORMITÄT
KAPITEL 4 Konformitätsüberwachung
Artikel 46 Konformitätsüberwachung bei Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
a) Die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
b) der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.
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