Artikel 30 Besondere Bestimmungen für Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL III NETZANSCHLUSS VON VERBRAUCHSEINHEITEN, DIE VON EINER VERBRAUCHSANLAGE ODER EINEM GESCHLOSSENEN VERTEILERNETZ ZUR ERBRINGUNG VON LASTSTEUERUNGSDIENSTEN FÜR NETZBETREIBER GENUTZT WERDEN
KAPITEL 1 Allgemeine Anforderungen
Artikel 30 Besondere Bestimmungen für Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung
Rückverweise
1. Der relevante ÜNB kann in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber mit dem Eigentümer einer Verbrauchsanlage oder einem GVNB (auch über einen Dritten) einen Vertrag zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für eine sehr schnelle Wirkleistungsregelung schließen.
2. Wird die in Absatz 1 genannte Einigung erzielt, ist in dem in Absatz 1 genannten Vertrag Folgendes festzulegen:
a) Änderungen der Wirkleistung bei bestimmten Größen, wie dem Frequenzgradienten, für diesen Teil der Last;
b) das Betriebsprinzip dieses Regelungssystems und die damit verbundenen Leistungsparameter;
c) die Reaktionszeit für die sehr schnelle Wirkleistungsregelung, die 2 Sekunden nicht überschreiten darf.
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