Artikel 27 Allgemeine Bestimmungen — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
1. Bei Laststeuerungsdiensten für Netzbetreiber werden folgende Kategorien unterschieden:
a) mit Fernwirkungseinrichtung:
b) eigene Steuerung:
2. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze können Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen. Laststeuerungsdienste können — gemeinsam oder einzeln — eine Erhöhung oder Verringerung des Verbrauchs umfassen.
3. Die in Absatz 1 genannten Kategorien sind nicht als erschöpfend anzusehen, und die vorliegende Verordnung schließt die Entwicklung weiterer Kategorien nicht aus. Diese Verordnung gilt nicht für Laststeuerungsdienste, die für andere Akteure als für relevante Netzbetreiber oder relevante ÜNB erbracht werden.
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