Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Frequenz — Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
TITEL II ANSCHLUSS VON VERBRAUCHSANLAGEN MIT ÜBERTRAGUNGSNETZANSCHLUSS, VERTEILERNETZANLAGEN MIT ÜBERTRAGUNGSNETZANSCHLUSS UND VERTEILERNETZEN
KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 12 Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Frequenz
Rückverweise
1. Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb in den in Anhang I aufgeführten Frequenzbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten.
2. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB kann mit dem relevanten ÜNB breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb vereinbaren. Sind breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb wirtschaftlich und technisch möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
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