Artikel 8 Verwendung mehrsprachiger Formulare — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE
Artikel 8 Verwendung mehrsprachiger Formulare
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden den dort genannten öffentlichen Urkunden beigefügt, werden als Übersetzungshilfe verwendet und entfalten keine eigenständige Rechtswirkung.
(2) Die mehrsprachigen Formulare stellen keine
a) Auszüge aus Personenstandsregistern;
b) wörtlichen Kopien von Personenstandsurkunden;
c) mehrsprachigen Auszüge aus Personenstandsregistern;
d) mehrsprachigen und verschlüsselten Auszüge aus Personenstandsregistern oder
e) mehrsprachigen und verschlüsselten Personenstandsbescheinigungen dar.
(3) Die mehrsprachigen Formulare dürfen nur in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat verwendet werden.
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