Artikel 7 Mehrsprachige Formulare — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE
Artikel 7 Mehrsprachige Formulare
(1) Den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c übermittelten öffentlichen Urkunden über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit wird auf Wunsch der Person, die zur Entgegennahme der öffentlichen Urkunde befugt ist, ein mehrsprachiges Formular gemäß dieser Verordnung beigefügt.
(2) Die in Absatz 1 genannten mehrsprachigen Formulare werden von einer Behörde ausgestellt und tragen das Ausstellungsdatum sowie die Unterschrift und gegebenenfalls das Siegel oder den Stempel der Ausstellungsbehörde.
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