Artikel 4 Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL II BEFREIUNG VON DER LEGALISATION UND ÄHNLICHEN FÖRMLICHKEITEN SOWIE VEREINFACHUNG VON SONSTIGEN FÖRMLICHKEITEN BEI BEGLAUBIGTEN KOPIEN
Artikel 4 Befreiung von der Legalisation und einer ähnlichen Förmlichkeit
Rückverweise
Die unter diese Verordnung fallenden öffentlichen Urkunden und ihre beglaubigten Kopien sind von jeder Art der Legalisation und ähnlichen Förmlichkeit befreit.
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