Artikel 3 Begriffsbestimmungen — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „öffentliche Urkunden“:
2. „Behörde“ eine Behörde eines Mitgliedstaats oder eine Stelle, die in amtlicher Funktion handelt und nach nationalem Recht zur Ausstellung oder Entgegennahme einer unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie hiervon ermächtigt ist;
3. „Legalisation“ eine Förmlichkeit, durch die die Echtheit der Unterschrift eines Amtsträgers, die Funktion, in welcher die die Urkunde unterzeichnende Person gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt wird;
4. „ähnliche Förmlichkeit“ die Anbringung des im Apostilleübereinkommen vorgesehenen Echtheitszeichens;
5. „sonstige Förmlichkeiten“ das Erfordernis, beglaubigte Kopien und Übersetzungen öffentlicher Urkunden vorzulegen;
6. „Zentralbehörde“ die Behörde oder Behörden, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 dazu bestimmt haben, die im Zuge der Anwendung dieser Verordnung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
7. „beglaubigte Kopie“ eine Kopie des Originals einer öffentlichen Urkunde, die von einer nach nationalem Recht hierzu ermächtigten Stelle des Mitgliedstaats, der die öffentliche Urkunde ursprünglich ausgestellt hat, unterzeichnet und als genaue und vollständige Wiedergabe der öffentlichen Urkunde attestiert wird.
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