Artikel 25 Änderung länderspezifischer Feldüberschriften in den mehrsprachigen Formularen — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 25 Änderung länderspezifischer Feldüberschriften in den mehrsprachigen Formularen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Änderungen der in Artikel 24 Absatz 2 genannten länderspezifischen Feldüberschriften mit.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannten Änderungen länderspezifischer Feldüberschriften über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich und ändert die Muster der mehrsprachigen Formulare für jeden Mitgliedstaat entsprechend.
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