Artikel 24 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 16. August 2018 Folgendes mit:
a) die Sprachen, die sie für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei ihren Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zulassen werden;
b) eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;
c) die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können;
d) die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind;
e) eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen;
f) Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können; und
g) Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien.
(2) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 16. Februar 2017 in seiner Amtssprache oder seinen Amtssprachen, soweit es sich hierbei auch um Amtssprachen der Organe der Union handelt, die länderspezifischen Feldüberschriften mit, die in die mehrsprachigen Formulare über Geburt, über die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, über Tod, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand) und gegebenenfalls eingetragene Partnerschaft (einschließlich der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft), Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sowie Vorstrafenfreiheit aufzunehmen sind.
(3) 16. Februar 2018
Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen mit.
(5) Die Kommission macht folgende Informationen über das Europäische Justizportal öffentlich zugänglich:
a) die in Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Informationen und
b) die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, dessen Behörden die beglaubigte Kopie angefertigt haben, öffentlich zugänglich sind.
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