Artikel 23 Austausch bewährter Verfahren — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23 Austausch bewährter Verfahren
(1) Es wird ein Ad-hoc-Ausschuss aus Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten, in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, eingesetzt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Ad-hoc-Ausschuss trifft alle zur Erleichterung der Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch die Vereinfachung des Austauschs und der regelmäßigen Aktualisierung bewährter Verfahren für Folgendes:
a) Anwendung dieser Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten;
b) Unterbindung von Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Urkunden sowie beglaubigten Kopien und beglaubigten Übersetzungen;
c) Rückgriff auf elektronische Fassungen öffentlicher Urkunden;
d) Verwendung mehrsprachiger Formulare;
e) entdeckte gefälschte Dokumente.
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