Artikel 16 Aufgaben der Zentralbehörden — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV AUSKUNFTSERSUCHEN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 16 Aufgaben der Zentralbehörden
Rückverweise
Zentralbehörden leisten Amtshilfe bei Auskunftsersuchen nach Artikel 14 und sind insbesondere zuständig für
a) die Übermittlung, die Entgegennahme und erforderlichenfalls die Beantwortung der Ersuchen; und
b) die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte.
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