Artikel 15 Benennung der Zentralbehörden — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV AUSKUNFTSERSUCHEN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 15 Benennung der Zentralbehörden
Rückverweise
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung benennt jeder Mitgliedstaat mindestens eine Zentralbehörde.
(2) Hat ein Mitgliedstaat mehrere Zentralbehörden benannt, so bestimmt er diejenige Zentralbehörde, die als Anlaufstelle für Mitteilungen zur Weiterleitung an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat fungiert.
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