Artikel 13 Binnenmarkt-Informationssystem — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL IV AUSKUNFTSERSUCHEN UND VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT
Artikel 13 Binnenmarkt-Informationssystem
Rückverweise
Für die Zwecke der Artikel 14 und 16 sowie des Artikels 22 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung wird das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingerichtete Binnenmarkt-Informationssystem („IMI“) genutzt.
Keine Ergebnisse gefunden