EU-RechtVerordnungenVereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EUKAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULAREArtikel 11

Artikel 11Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars

In Kraft seit 15. August 2016
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