Artikel 11 Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars — Vereinfachung der Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der EU
Gliederung
KAPITEL III VEREINFACHUNG SONSTIGER FÖRMLICHKEITEN BEI ÜBERSETZUNGEN UND MEHRSPRACHIGE FORMULARE
Artikel 11 Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars
Zur weiteren Erleichterung des freien Verkehrs öffentlicher Urkunden innerhalb der Union sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Gebühr für die Erlangung eines mehrsprachigen Formulars die Herstellungskosten des mehrsprachigen Formulars oder der öffentlichen Urkunde, der es beigefügt ist, je nachdem welche niedriger sind, nicht übersteigt.
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