EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 70

Artikel 70Inkrafttreten

In Kraft seit 28. Juli 2016
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Artikel 70 Inkrafttreten — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften | GesetzeFinden.at