EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGENArtikel 65

Artikel 65Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

In Kraft seit 28. Juli 2016
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