Artikel 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 64 Angaben zu Kontaktdaten und Verfahren
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 29. April 2018 Folgendes mit:
a) die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden;
b) die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen dieser Informationen.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
(3) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach Absatz 1 übermittelten Angaben auf geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.
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