Artikel 61 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL VI ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 61 Legalisation oder ähnliche Förmlichkeiten
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es für Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.
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