Artikel 60 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHE
Artikel 60 Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
(1) Gerichtliche Vergleiche, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach den Verfahren der Artikel 44 bis 57 für vollstreckbar erklärt.
(2) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 3 Buchstabe b stellt das Gericht, das den Vergleich gebilligt hat oder vor dem der Vergleich geschlossen wurde, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 67 Absatz 2 erstellten Formblattes aus.
(3) ordre public
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