EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHEArtikel 59

Artikel 59Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

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