EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL V ÖFFENTLICHE URKUNDEN UND GERICHTLICHE VERGLEICHEArtikel 58

Artikel 58Annahme öffentlicher Urkunden

In Kraft seit 28. Juli 2016
Up-to-date