EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENArtikel 53

Artikel 53Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

In Kraft seit 28. Juli 2016
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