EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENArtikel 50

Artikel 50Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

In Kraft seit 28. Juli 2016
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