EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENArtikel 49

Artikel 49Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

In Kraft seit 28. Juli 2016
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