EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGENArtikel 48

Artikel 48Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

In Kraft seit 28. Juli 2016
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Artikel 48 Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften | GesetzeFinden.at