EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL III ANZUWENDENDES RECHTArtikel 35

Artikel 35Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen

In Kraft seit 28. Juli 2016
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