Artikel 35 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT
Artikel 35 Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen
Rückverweise
Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für eheliche Güterstände hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden.
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