EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL III ANZUWENDENDES RECHTArtikel 26

Artikel 26Mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendendes Recht

In Kraft seit 28. Juli 2016
Up-to-date