EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL III ANZUWENDENDES RECHTArtikel 24

Artikel 24Einigung und materielle Wirksamkeit

In Kraft seit 28. Juli 2016
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Artikel 24 Einigung und materielle Wirksamkeit — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften | GesetzeFinden.at