Artikel 20 Universelle Anwendung — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT
Artikel 20 Universelle Anwendung
Rückverweise
Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.
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