Artikel 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 19 Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
Rückverweise
Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache nach dieser Verordnung die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats zuständig sind.
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