EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITArtikel 19

Artikel 19Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen

In Kraft seit 28. Juli 2016
Up-to-date