EU-RechtVerordnungenVerstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen PartnerschaftenKAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEITArtikel 16

Artikel 16Prüfung der Zulässigkeit

In Kraft seit 28. Juli 2016
Up-to-date