Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit — Verstärkte Zusammenarbeit bei ehelichem Güterstand und güterrechtlichen Wirkungen von eingetragenen Partnerschaften
Gliederung
KAPITEL II GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden