Artikel 6 Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils — Ausgleichsmaßnahmen
Rückverweise
Für die Berechnung des dem Empfänger erwachsenden Vorteils gelten folgende Regeln:
a) Die Bereitstellung von Aktienkapital durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die betreffende Investition als im Widerspruch zu der üblichen Investitionspraxis, einschließlich bei Bereitstellung von Risikokapital, privater Investoren im Gebiet des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlands stehend angesehen werden kann.
b) Ein von einer Regierung gewährtes Darlehen gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für dieses Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen, das es tatsächlich erhalten könnte, zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen.
c) Eine von einer Regierung gewährte Kreditbürgschaft gilt nur dann als Vorteil, wenn zwischen dem Betrag, den das Empfängerunternehmen für das von der Regierung verbürgte Darlehen zu zahlen hat, und dem Betrag, den das Unternehmen für ein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen ohne Bürgschaftsleistung der Regierung zu zahlen hätte, eine Differenz besteht. In diesem Fall entspricht der Vorteil der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen, wobei Gebührenunterschieden Rechnung getragen wird.
d) Die Zur-Verfügung-Stellung von Waren oder Dienstleistungen oder der Kauf von Waren durch eine Regierung gilt nur dann als Vorteil, wenn die Zur-Verfügung-Stellung zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt oder der Kauf zu einem höheren als dem angemessenen Entgelt erfolgt. Das angemessene Entgelt wird in Bezug auf die herrschenden Marktbedingungen für die betreffende Ware oder Dienstleistung im Land der Zur-Verfügung-Stellung oder des Kaufs, einschließlich Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstiger Kauf- oder Verkaufsbedingungen, bestimmt.
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