Artikel 33 Schlussbestimmungen — Ausgleichsmaßnahmen
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung
a) besonderer Regeln, die in zwischen der Union und Drittländern geschlossenen Vereinbarungen enthalten sind;
b) der Agrarverordnungen der Union und der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1216/2009 des Rates. Die vorliegende Verordnung wird ergänzend zu den genannten Verordnungen und in Abweichung von deren Bestimmungen angewandt, die der Anwendung von Ausgleichszöllen entgegenstehen würden;
c) besonderer Maßnahmen, sofern diesen nicht die im Rahmen des GATT 1994 eingegangenen Verpflichtungen entgegenstehen.
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