Artikel 20 Beschleunigte Überprüfung — Ausgleichsmaßnahmen
Ein Ausführer, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der aber aus anderen Gründen als der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen der Ausgangsuntersuchung nicht individuell untersucht wurde, hat auf Antrag Anspruch auf eine beschleunigte Überprüfung, damit die Kommission so bald wie möglich einen individuellen Ausgleichszoll für diesen Ausführer festsetzen kann.
Eine solche Überprüfung wird eingeleitet, nachdem die Unionshersteller Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben.
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