Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte
Gliederung
TITEL VIII ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 55 Meldung der als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerte und ihrer Administratoren
Rückverweise
Wenn ein Referenzwert in einem unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 fallenden Finanzinstrument als Bezugsgrundlage dient, umfassen die Meldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung auch den Namen des als Bezugsgrundlage dienenden Referenzwerts und seines Administrators.
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