Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung — Gewährleistung der Genauigkeit und Integrität finanzieller Referenzwerte
Gliederung
TITEL VII DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSRECHTSAKTE
Artikel 49 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 30. Juni 2016 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 6, Artikel 24 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 7, Artikel 51 Absatz 6 und Artikel 54 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Keine Ergebnisse gefunden